Widerrufsbelehrung

Eine Anpassung des Behältervolumens an den veränderten Bedarf ist unter Beachtung des satzungsgemäßen Mindestbehältervolumens zum Ende eines Monats möglich, sofern die Änderung mindestens 2 Wochen vorher angemeldet wird.

Vertrag/Vertragsdauer

Die Kreise Herzogtum Lauenburg und Stormarn sind die nach den Regelungen des Landesabfallwirtschaftsgesetzes öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Zu diesem Zweck entsorgen sie die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle nach den  Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) sowie der übrigen jeweils geltenden Vorschriften.

Die Kreise betreiben die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als öffentliche Einrichtung. Zur Durchführung der Aufgaben der Abfallentsorgung bedienen sich die Kreise der Abfallwirtschaft Südholstein GmbH (AWSH) als beauftragte Dritte. 

Art und Durchführung der Abfallentsorgung regeln die Kreise in ihren Satzungen über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung).

Diese definieren das Vertragsverhältnis mit Ihnen wie folgt:

Eigentümer ständig oder zeitweise bewohnter Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke ganzjährig an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht/‑pflicht). Den Eigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.

Soweit in der Satzung abweichende Regelungen nicht enthalten sind, führt der Kreis die Abfallentsorgung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen privatrechtlich durch. Er schließt hierzu mit den Anschlusspflichtigen nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung einen privatrechtlichen Abfallentsorgungsvertrag ab.

Für das Vertragsverhältnis gelten die "Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kreises Herzogtum Lauenburg bzw. Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen" in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Der Vertrag über die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen endet mit Ablauf des Monats, in dem die Überlassungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises erlischt und dieses dem Kreis bzw. der AWSH nach Maßgabe des § 5 der Abfallwirtschaftssatzung angezeigt worden ist.